Aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit Teuerungen und hoher Inflation wurden zwei Instrumente geschaffen um die Mitarbeiter durch einmalige Zahlungen zu unterstützen.
Bei den Entlastungsmaßnahmen handelt es sich um die Mitarbeitergewinnbeteiligung, welche im Rahmen der ökosozialen Steuerreform eingeführt wurde, und die Teuerungsprämie.
Beide Steuervorteile haben gemein, dass sie nur für jene Steuerpflichtige anwendbar sind, die Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis generieren. Somit sind UnternehmerInnen davon gänzlich ausgeschlossen.
Die Teuerungsprämie beträgt pro MitarbeiterIn bis zu 3.000 Euro jährlich. Die Abgabenfreiheit erstreckt sich allgemein nur bis zu 2.000 Euro. Die restlichen 1.000 Euro des Abgabenfreibetrages sind an eine kollektivvertragliche Vorschrift, Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat vorhanden ist) oder eine Einzelvereinbarung für Mitarbeitergruppen gebunden.
Sie kann in den Jahren 2022 und 2023 abgabenfrei gewährt werden. Dies bedeutet, dass weder Lohnsteuer, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, betriebliche Vorsorge noch Kommunalsteuer anfallen.
Zu beachten ist, dass es sich bei der Teuerungsprämie um eine Prämie handelt, die zusätzlich ausbezahlt wird. Es darf somit keine reguläre jährlich gewährte Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Die Teuerungsprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in voller Höhe steuerfrei ausbezahlt werden.
Mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde die Möglichkeit geschaffen aktive ArbeitnehmerInnen am unternehmensrechtlichen Ergebnis des Arbeitgebers steuerfrei zu beteiligen. Die Gewinnbeteiligung ist bis zu maximal 3.000 Euro jährlich steuerfrei.
Um in den Genuss dieses Steuervorteils zu kommen, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die Zuwendung muss bis auf wenige Ausnahmen allen aktiven Arbeitnehmern gewährt werden. Leitende Angestellte fallen nicht unter das begünstigte Gruppenkriterium. Außerdem darf die Gewinnbeteiligung den Gewinn des Unternehmens nicht überschreiten und es muss zwingend ein Vorjahresgewinn vorliegen. Bei der Teuerungsprämie hingegen ist kein Unternehmensgewinn erforderlich.
Weiters ist zu beachten, dass keine Bezugsumwandlung vorliegen darf. Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung darf nicht anstelle eines Vorjahresbezuges ausbezahlt werden. Die Gewinnbeteiligung ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch ist sie sozialversicherungspflichtig. Es ist zu beachten, dass Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen. Falls eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bereits ausbezahlt wurde, besteht die Möglichkeit diese in eine Teuerungsprämie umzuwandeln.
Ein wesentlicher Vorteil der Teuerungsprämie ist, dass diese gegenüber der Mitarbeitergewinnbeteiligung gänzlich von den Lohnnebenkosten befreit ist. Die Gewährung von Teuerungsprämien ist im Gegensatz zu der Mitarbeitergewinnbeteiligung auf die Jahre 2022 und 2023 begrenzt, daher wird letztere erst im Jahr 2024 an Bedeutung gewinnen.
Raml und Partner, 21.02.2023
DIE STEUERPRESSE
AUSGABE 4
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