Angesichts der angespannten Lage in der Ukraine wollen viele Menschen Betroffene mit Spenden unterstützen. Damit diese Zuwendung auch steuerlich geltend gemacht werden kann, gibt es einiges zu beachten.
Im Allgemeinen gelten Spenden steuerrechtlich als freiwillige Zuwendungen. Sie sind der Privatsphäre zuzuordnen und somit nicht als Betriebs- oder Sonderausgabe anzusehen. Demnach fallen sie unter das Abzugsverbot. Jedoch erlaubt das Gesetz die Abzugsfähigkeit von Spendengeldern an spendenbegünstigte Organisationen.
Zu den begünstigten Einrichtungen gehören Organisationen wie beispielsweise Universitäten. Des Weiteren zählen auch die meisten karitativen Organisationen und Hilfsorganisationen wie zum Beispiel freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände zu den begünstigten Spendenempfängern. Spendenbegünstigte Empfänger sind entweder direkt im Gesetz oder in einer Liste vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) ersichtlich. Wird eine Organisation weder im Gesetz noch in der Liste angeführt, sind Zuwendungen an diese Organisation steuerlich nicht abzugsfähig.
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit sowohl Geld- als auch Sachspenden zu berücksichtigen. Als unentgeltliche Zuwendung gilt beispielsweise die Überlassung eines LKWs an eine spendenbegünstigte Einrichtung um Hilfsgüter zu transportieren. Dies stellt eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Es ist zu beachten, dass die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden mit 10 Prozent des steuerlichen Gewinnes des entsprechenden Wirtschaftsjahres begrenzt ist. Es empfiehlt sich jedenfalls eine genaue Dokumentation der Spendentätigkeiten.
Für Unternehmen besteht außerdem die Möglichkeit Spenden (Geld- oder Sachzuwendungen) im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im In- oder Ausland zu tätigen und diese als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. Unter Katastrophenfälle fallen nicht nur Naturkatastrophen wie beispielsweise Hochwasser, Sturm- oder Lawinenschäden, sondern auch kriegerische Ereignisse sowie humanitäre Katastrophen. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist das Vorliegen einer Werbewirksamkeit. Diese liegt vor, wenn die Hilfeleistung Teil einer medialen Berichterstattung ist. Diese Hilfeleistungen sind im Gegensatz zu abzugsfähigen Spenden betraglich nicht begrenzt.
Spenden von Privatpersonen können als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu Spenden durch Unternehmen sind Zuwendungen durch Privatpersonen nur in Form von Geldspenden steuerlich begünstigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass erhaltene Zuwendungen von Spendenempfängern dem Finanzamt zu melden sind.
Raml und Partner, 21.02.2023
DIE STEUERPRESSE
AUSGABE 4
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