Die steuerliche Behandlung von Werbegeschenken wirft häufig Fragen auf. Die Bestimmungen dafür sind jedoch klar geregelt.
Repräsentationsaufwendungen sind Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften stehen, aber gleichermaßen auch die Eigenschaften aufweisen das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern. Diese Aufwendungen fallen unter das Abzugsverbot und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Werden Geschenke zu persönlichen Anlässen wie etwa Geburtstagen oder allgemeinen Ereignissen wie Ostern oder Weihnachten an Kunden verschenkt, handelt es sich um nicht abzugsfähige Geschenke. Dazu zählen Einladungen zu kulturellen Veranstaltungen oder Geschenke wie Blumen, Spirituosen oder Pralinen.
Steuerlich abzugsfähig sind Geschenke nur dann, wenn damit eine Werbewirksamkeit erzielt wird. Dies ist üblicherweise der Fall bei Kalendern oder Kugelschreibern, die mit einer Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind.
Raml und Partner, 21.02.2023
DIE STEUERPRESSE
AUSGABE 4
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