Arbeitnehmerveranlagung als angestellter Arzt

Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitneh- merveranlagung 2021 Geld vom Finanzamt zurückholen

Durch die Steuerreform wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 noch attraktiver

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:

WERBUNGSKOSTEN FÜR IHRE ARZTTÄTIGKEIT
Hier sind z. B. Aus- und Fortbildungskosten, Fachlitera- tur und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Bei Tätigkeit im Homeoffice (Voraussetzung: zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause gearbeitet) können auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes (maximal € 300,00) und allenfalls Differenzwerbungskosten beim steuerlichen Homeof- fice-Pauschale geltend gemacht werden.

KINDER
€ 1.500,00 sind als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 500,00 für volljährige Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und be- sondere Situationen berücksichtigt werden.

ALLEINVERDIENER- BZW. ALLEINERZIEHERABSETZBETRAG:
€ 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltsp- flichtig sind, und für die sie keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.). Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.

SONDERAUSGABEN UND AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN
Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spen- den, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmona- ten abzugsfähig.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Ka- tastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

ABSETZBETRÄGE UND NEGATIVSTEUER
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (Kinder) ist für Arbeitnehmer u. a. der Verkehrsabsetzbetrag relevant, des- sen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekom- men so bis zu 55 % (erhöhterWert ab 2021) von bestimm- ten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen So- zialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbe- trag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag ha- ben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann weitere Steuern sparen helfen.

Raml und Partner, 15.06.2022