ÄNDERUNGEN 2023

KLUG INVESTIEREN MIT DEM INVESTITIONSFREIBETRAG

Seit 01.01.2023 besteht die Möglichkeit als Investitions-
anreiz den Investitionsfreibetrag (IFB) zu beanspruchen. Dieser Freibetrag soll nicht nur den Wirtschaftsstandort Österreich stärken, sondern auch Investitionen steuerlich attraktiver machen. Die Schaffung des neuen Investitionsfreibetrags wurde angelehnt an den im Jahr 2001 ausgelaufenen alten Investitionsfreibetrag. Er wurde aller-
dings an die aktuellen wirtschaftlichen Erfordernisse angepasst. Der Freibetrag steht UnternehmerInnen zu, die betriebliche Einkünfte erzielen. Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 Prozent als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Sobald in Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung investiert wird, erhöht sich der Freibetrag auf 15 Prozent.

Damit der IFB in Anspruch genommen werden kann, muss das Wirtschaftsgut eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sein. Wenn ein vom IFB in Anspruch genommenes Wirtschaftsgut vor Ablauf der vier jährigen Behaltedauer aus dem Betriebsvermögen aus-
scheidet, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen. Weiters ist zu beachten, dass für den IFB insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden können. Der Investitionsfreibetrag kann neben der Absetzung für Abnutzung (Afa) in Anspruch genommen werden. Die Abschreibungshöhe wird somit nicht beeinflusst und bleibt unberührt.

SENKUNG DER KÖST

Auf österreichische Unternehmen kommt künftig eine weitere Steuerersparnis zu. Im Jänner 2020 kündigte die Bundesregierung eine Senkung der Körperschaftsteuer (KöSt) im Zuge der Steuerreform an. Ab 01.01.2023 profitieren Unternehmen, die körperschaftssteuer-
pflichtig sind. Zu diesen Unternehmen zählen juristische Personen wie beispielsweise Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).  Der Steuersatz mindert sich von 25 Prozent auf 24 Prozent. Für 2024 soll die Körperschaftsteuer weiter auf 23 Prozent gesenkt werden. 

ÄNDERUNGEN BEI DER FORSCHUNGSPRÄMIE

Unter bestimmten Umständen können UnternehmerInnen Forschungsprämien für Auftragsforschung oder eigenbetriebliche Forschung geltend machen. Die Prämie ersetzt 14 Prozent der Forschungsaufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung. Die förderba-
ren Forschungsaufwendungen umfassen die tatsächlichen Kosten für Löhne, Gehälter und Honorare aus entsprechenden Werkverträgen. In der Praxis kommt es vor allem in kleinen Unternehmen oder Start-Ups oft vor, dass viele UnternehmerInnen trotz Forschungsaufwand kei-
nen Unternehmerlohn beziehen. Mit der Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde nun ein fiktiver Unternehmerlohn (45 Euro für jede Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung) eingeführt, der bei eigener Forschungsleistung im Unternehmen geltend gemacht werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass maximal 77.400 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden können bei einer
maximalen Förderleistung von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen. Hieraus ergibt sich bei einer fiktiven Unternehmerlohnstunde von 45 Euro eine maximale Förderung von höchstens 1.720 Stunden pro Wirtschaftsjahr. Es muss jedoch ein Nachweis mit Zeitaufzeichnungen inklusive aussagekräftiger Beschreibungen der Forschungstätigkeit geführt werden. Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

ERHÖHUNG DER GWG- GRENZE

Es gibt kaum ein Unternehmen, bei dem geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) keine Rolle spielen. Häufig handelt es sich bei diesen Gütern um Betriebs- und Geschäftsausstattung wie zum Beispiel Bürostühle oder elektronische Geräte. Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter können nach dem Kauf sofort zur Gänze als Betriebsausgabe berücksichtigt und abgesetzt werden. Dies vermindert den Gewinn des Unternehmens und es lässt sich eine Steuerersparnis erzielen. Mit 01.01.2023 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) angehoben. 

Wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft werden deren Anschaffungskosten über 1.000 Euro liegen, kommt die Absetzung für Abnutzung (AfA) zur Anwendung. Darunter versteht man, dass die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes über die Nutzungsdauer aufgeteilt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage in den Jahren der Nutzung vermindert und somit weniger Einkommensteuer zu bezahlen ist. Allerdings dürfen daher auch die Kosten der Anschaffung im Anschaffungsjahr nicht zur Gänze geltend gemacht werden. 

Raml und Partner, 21.02.2023