Es ist wieder soweit. Die jährliche Arbeitnehmerveranlagung steht an. In einem ersten Schritt ist zu beachten, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist. Dies ist bei nichtselbständig Tätigen vor allem der Fall, wenn ein Bezug von der ÖGK (Krankengeld) bezogen wurde. Wenn auch andere Einkünfte bestehen (z.B.: Vermietung, selbständige Arbeit) ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Sollte so ein Tatbestand gegeben sein und nur nichtselbständige Einkünfte vorhanden sein, ist bis Ende Juni eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen. Dabei kommt es zu einer Neuerung. Bisher hat die Finanzbehörde eine automatische Veranlagung durchgeführt, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist und eine Gutschrift berechnet wurde. Nunmehr sollte dies auch passieren, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist und eine Gutschrift berechnet wurde. Dazu ist zu sagen, dass gewisse Ausgaben gemeldet werden müssen und auch bei der automatischen Veranlagung berücksichtigt werden (Spenden, Kirchenbeitrag und Ausgaben für thermische Sanierungen). Das heißt, wenn Sie keine Kosten anzugeben haben können Sie auf den Bescheid auch warten und dieser wird automatisch erstellt. Auch wenn Sie einen automatischen Bescheid erhalten, können Sie Kosten in den folgenden 5 Jahren nachreichen, um diese geltend zu machen. Der wesentlichste Punkt bei einer Arbeitnehmerveranlagung ist der Familienbonus, der für Kinder gewährt wird, für die der steuerpflichtige (oder der Ehepartner/Lebensgefährte) Familienbeihilfe bezieht. Der Familienbonus beträgt für Kinder unter 18 Jahren EUR 2.000,- und für Kinder über 18 Jahren EUR 700,- pro Jahr. Da es sich um einen Absetzbetrag handelt, wird die Steuerlast direkt um diesen Betrag reduziert. Ansonsten können Werbungskosten geltend gemacht werden. Neben der Pendlerpauschale sind das Kosten, die nur aus beruflichen Gründen entstanden sind und nicht vom Arbeitgeber bezahlt oder ersetzt wurden. Bei den Sonderausgaben kann man eigentlich nur mehr Steuerberaterkosten angeben (neben Renten und dauernden Lasten). Bei den außergewöhnlichen Belastungen können vor allem Krankheitskosten angegeben, wobei zu bedenken ist, dass – wenn keine Behinderung vorliegt – ein Selbstbehalt (bis zu 12% des Jahreseinkommens) zu berechnen ist und nur der übersteigende Teil anerkannt wird.