BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz wurden für die Besteuerung von Kryptowährungen klare Regeln geschaffen. Bisher gab es eine einjährige Spekulationsfrist für Digitalwährungen. Dies bedeutet, dass bisherige Gewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig waren, wenn sie innerhalb eines Jahres angeschafft und im selben Jahr wiederveräußert wurden.

Der reine Besitz von Kryptowährungen unterliegt nicht der Steuerpflicht in Österreich. Die neue Regelung besagt jedoch, dass Gewinne aus Kryptowährungen unabhängig von der Haltedauer immer steuerpflichtig sind. Wenn Verluste generiert werden, können diese nun auch mit Einkünften aus Wertpapieren (Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren) gegengerechnet werden.

Erfolgt ein Tausch von einer Kryptowährung in eine andere, gilt dies als steuerneutral. Bisher war dieser Wechselvorgang steuerpflichtig, wenn er innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte. 

Österreichische Kryptobörsen sind von nun an dazu verpflichtet, dass sie den Besteuerungsvorgang übernehmen und die Steuer in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und diese für Kryptoanleger an das Finanzamt abführen. Es gibt aber eine Übergangsregelung. Diese besagt, dass die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuer-Abzug für Einkünfte aus Kryptowährungen erst nach dem 31.12.2023 gilt. Für Einkünfte, die 2022 und 2023 anfallen, steht es den Kryptobörsen frei die KESt einzubehalten. 

Raml und Partner, 21.02.2023