DIE STEUERLICHEN VORTEILE VON ELEKTROFAHRZEUGEN

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges kann für Unternehmer durchaus attraktiv sein, da sie häufig mit steuerlichen Begünstigungen verbunden ist. Personenkraftwagen, deren Emissionswerte 0 g/km CO2 betragen, sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine allgemeine Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Zusätzlich ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. 

Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges werden steuerlich uneingeschränkt anerkannt, solange die Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht übersteigen. Grundsätzlich zählen zu den Anschaffungskosten nicht nur der Kaufpreis inklusive Umsatz-
steuer (USt) und Normverbrauchsabgabe (NoVA), sondern auch Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise Überstellungskosten und Anmeldegebühren. Die NoVA wird bei Elektrofahrzeugen nicht eingehoben, da sie vom Kraftstoffverbrauch abhängt und dieser bei elektronisch betriebenen Autos nicht anfällt. 

Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro ist zwar der volle Vorsteuerabzug zulässig, jedoch ist er durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung um den Betrag zu neutralisieren, der die tatsächlichen Anschaffungskosten von 40.000 Euro übersteigt. Somit wirkt sich der Vorsteuerabzug nur bis 40.000 Euro aus. Übersteigen die Anschaffungskosten 80.000 Euro, ist das Fahrzeug vom Vorsteuerabzug gänzlich ausgeschlossen.  Beim Kauf eines Elektroautos besteht auch die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Dies führt am Beginn der Nutzungsdauer zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis. 

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist im Vergleich zu herkömmlich betriebenen PKWs meist mit höheren Kosten verbunden, jedoch geht sie mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen einher. Somit kann sich eine solche Anschaffung für Betriebe als sinnvolle und umwelt-
freundliche Fortbewegungs-Variante erweisen. 

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist als Abgabe zu verstehen, die einmal pro Kraftfahrzeug nach Kauf in Österreich entrichtet werden muss. Der Steuersatz hängt vom Emissionswert des Fahrzeuges ab. Da bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen der CO2-Ausstoß bei 0 g/km liegt, sind Elektrofahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die motorbezogene Versicherungssteuer „KFZ-Steuer“ wird im Regelfall im Rahmen der gesetz-
lich verpflichtenden Haftpflichtversicherung eingehoben. Die Höhe der Steuerlast hängt von der Leistung des Verbrennungsmotors ab. Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit. 

Ein Hybrid-Fahrzeug, das sowohl von einem Elektro- als auch Verbrennungsmotor betrieben wird, ist aus-
schließlich für den verbrennungsmotorischen Anteil der motorbezogenen Versicherungssteuer steuerpflichtig. Der elektrisch betriebene Anteil ist nicht steuerpflichtig.

 

Ab 2023 kann bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich um 5 Prozent der Anschaffungskosten, sobald die erworbenen Wirtschaftsgüter dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind. Somit können für Elektroautos zukünftig 15 Prozent Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Ist es einem Arbeitnehmer erlaubt ein Fahrzeug des Dienstgebers für seine privaten Zwecke zu nutzen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Der Sachbezugswert dient der Bemessung des geldwerten Vorteils und erfasst jene Summe, die sich der Arbeitnehmer durch den Vorteil aus dem Dienstverhältnis erspart.

Wenn der Arbeitgeber Ladestationen am Unternehmensstandort aufstellt um ein unentgeltliches Aufladen des Dienstfahrzeuges zu ermöglichen, fällt dadurch kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dies setzt voraus, dass gratis E-Ladestationen am Abgabeort vorhanden sind. Es fällt ebenso kein steuerpflichtiger Sachbezug an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein dienstnehmereigenes oder auch privates Elektrofahrzeug ersetzt. Für Elektrofahrzeuge mit einem CO2– Emissionswert von 0 g/km gilt eine Ausnahmeregelung, so dass ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Durch den Entfall des Sachbezuges bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen profitiert nicht nur der Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber ergibt sich eine Ersparnis der damit verbundenen Lohnnebenkosten. Sobald ein Unternehmer ein beim Kauf vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigtes Elektrofahrzeug (Anschaffungskosten bis 40.000 Euro) in Österreich verkauft, muss der Verkaufserlös zur Gänze besteuert werden. Fahrzeuge mit Anschaffungskosten über 80.000 Euro, denen somit beim Kauf kein Vorsteuerabzug zustand, unterliegen beim Verkauf nicht der Umsatzsteuer. Elektrofahrzeuge mit Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro unterliegen beim Verkauf der vollen Umsatzsteuer, allerdings mit der Besonderheit, dass der beim Kauf verbuchte Aufwandseigenverbrauch anteilig als Vorsteuerberichtigung korrigiert werden darf. Wenn ein Unternehmer im Jahr 2018 ein Elektroauto zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro kaufte und dieses im Jahr 2020 wieder veräußerte, so darf er den beim Kauf verbuchten Aufwandseigenverbrauch auf fünf Jahre aufteilen. Da der Unternehmer das Fahrzeug zwei Jahre genutzt hat, bleiben somit drei Jahre, die beim Verkauf als positive Vorsteuer berichtigt werden dürfen.

Raml und Partner, 21.02.2023