Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges kann für Unternehmer durchaus attraktiv sein, da sie häufig mit steuerlichen Begünstigungen verbunden ist. Personenkraftwagen, deren Emissionswerte 0 g/km CO2 betragen, sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine allgemeine Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Zusätzlich ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.
Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges werden steuerlich uneingeschränkt anerkannt, solange die Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht übersteigen. Grundsätzlich zählen zu den Anschaffungskosten nicht nur der Kaufpreis inklusive Umsatz-
steuer (USt) und Normverbrauchsabgabe (NoVA), sondern auch Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise Überstellungskosten und Anmeldegebühren. Die NoVA wird bei Elektrofahrzeugen nicht eingehoben, da sie vom Kraftstoffverbrauch abhängt und dieser bei elektronisch betriebenen Autos nicht anfällt.
Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro ist zwar der volle Vorsteuerabzug zulässig, jedoch ist er durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung um den Betrag zu neutralisieren, der die tatsächlichen Anschaffungskosten von 40.000 Euro übersteigt. Somit wirkt sich der Vorsteuerabzug nur bis 40.000 Euro aus. Übersteigen die Anschaffungskosten 80.000 Euro, ist das Fahrzeug vom Vorsteuerabzug gänzlich ausgeschlossen. Beim Kauf eines Elektroautos besteht auch die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Dies führt am Beginn der Nutzungsdauer zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist im Vergleich zu herkömmlich betriebenen PKWs meist mit höheren Kosten verbunden, jedoch geht sie mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen einher. Somit kann sich eine solche Anschaffung für Betriebe als sinnvolle und umwelt-
freundliche Fortbewegungs-Variante erweisen.
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist als Abgabe zu verstehen, die einmal pro Kraftfahrzeug nach Kauf in Österreich entrichtet werden muss. Der Steuersatz hängt vom Emissionswert des Fahrzeuges ab. Da bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen der CO2-Ausstoß bei 0 g/km liegt, sind Elektrofahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die motorbezogene Versicherungssteuer „KFZ-Steuer“ wird im Regelfall im Rahmen der gesetz-
lich verpflichtenden Haftpflichtversicherung eingehoben. Die Höhe der Steuerlast hängt von der Leistung des Verbrennungsmotors ab. Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.
Ein Hybrid-Fahrzeug, das sowohl von einem Elektro- als auch Verbrennungsmotor betrieben wird, ist aus-
schließlich für den verbrennungsmotorischen Anteil der motorbezogenen Versicherungssteuer steuerpflichtig. Der elektrisch betriebene Anteil ist nicht steuerpflichtig.
Ab 2023 kann bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich um 5 Prozent der Anschaffungskosten, sobald die erworbenen Wirtschaftsgüter dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind. Somit können für Elektroautos zukünftig 15 Prozent Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Ist es einem Arbeitnehmer erlaubt ein Fahrzeug des Dienstgebers für seine privaten Zwecke zu nutzen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Der Sachbezugswert dient der Bemessung des geldwerten Vorteils und erfasst jene Summe, die sich der Arbeitnehmer durch den Vorteil aus dem Dienstverhältnis erspart.
Raml und Partner, 21.02.2023
DIE STEUERPRESSE
AUSGABE 4
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