Die Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden

Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2023 (AbgÄG 2023) soll künftig die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen steuerneutral erfolgen. Durch diese Gesetzesänderung wird die Entnahme von Gebäuden der Entnahme von Grund und Boden gleichgestellt. Dies soll dazu führen, dass leerstehende Betriebsgebäude leichter außerbetrieblich (zB für private Wohnzwecke) genutzt werden können und der steigenden Bodenversiegelung entgegenwirken.

Bis 30.06.2023 wurde bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet.

Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt hingegen steuerneutral zu Buchwerten. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut bei Betriebsfortführung ansetzen würde. Der Buchwert hingegen ist jener Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz buchhalterisch erfasst ist.

Die Problematik lag darin, dass der Teilwert deutlich über dem durch Abschreibungen geminderten Buchwert lag. Im Zuge einer Entnahme kam es bis zur Änderung des Gesetzes 2023 zur Aufdeckung stiller Reserven (Teilwert abzüglich Buchwertes).

Wurde ein Gebäude entnommen und wurden dabei stille Reserven aufgedeckt, betrug die anfallende Immobilienertragsteuer 30% der stillen Reserven. Dies führte unwiderruflich zu hohen ertragssteuerlichen Belastungen. Das Abgabenänderungsgesetz ermöglicht seit 01.07.2023 eine steuerneutrale Entnahme sowohl für Grund und Boden als auch für Gebäude zum Buchwert. Der steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie beispielsweise der Abschreibung dar. Von dem neuen Gesetz ausgeschlossen sind Grundstücke und Gebäude, die dem Umlaufvermögen angehören, beispielsweise wie im Falle eines gewerblichen Grundstückshandels oder Immobilienentwicklungsprojekten.

Raml und Partner, 21.02.2024