Die Energiekosten sind auch in Österreich zuletzt stark gestiegen.
Die Bundesregierung steuert dem entgegen, einerseits um die privaten Haushalte zu entlasten und andererseits den Wirtschaftsstandort Österreich sicherzustellen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit und Planungssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.
Mit 28. September 2022 präsentierte die Bundesregierung die Richtlinien zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen.
Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Die wesentlichen Eckdaten zum Energiekostenzuschuss 1 im Überblick:
Förderungszeitraum
Es werden 30 % der Energie-Mehrkosten vom 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022 gefördert. Inzwischen wurde dieser Zeitraum auf 31. Dezember 2022 ausgedehnt, wobei für das letzte Quartal ein gesonderter Antrag zu stellen ist.
Voranmeldung und Antragseinreichung
Auf Basis weniger Stammdaten war eine Voranmeldung im aws Fördermanager notwendig. Die Frist dazu endete mit 28. November 2022. Darüber hinaus wurde eine Nachfrist von 16. bis 20. Jänner 2023 gewährt. In der Folge erhält jedes Unternehmen einen zugewiesenen Zeitraum für die Antragstellung.
Die formale Antragseinreichung ist seit 29. November 2022 bis spätestens 15. Februar 2023 möglich.
Nicht berechtigte Unternehmen
Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, „verkammerte und nicht-verkammerte freie Berufe“ (wie zB Ärzte, Phy-
siotherapeuten, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss wird aktuell an einem Pauschalfördermodell für kleine Betriebe gearbeitet, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllen. Details dazu liegen noch nicht vor.
Die Förderung orientiert sich dabei am EU-Krisenrahmen und sieht insgesamt vier Förderstufen vor:
Stufe 1
In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt € 2.000, max. € 400.000 pro Unternehmen.Neu für die verlängerte Phase (letztes Quartal 2022): zusätzlich wird auch Dampf gefördert.
Stufe 2
Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt hier € 2 Mio. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht mehr gefördert.
Stufe 3
In Stufe 3 müssen Unternehmen zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Maximalzuschuss pro Unternehmen € 25 Mio.
Stufe 4
In Stufe 4 können nur ausgewählte Branchen unterstützt werden – Zuschusshöhe pro Unternehmen max. € 50 Mio. Im Rahmen des Energiezuschusses 1 wurden bereits die ersten Auszahlungen an Unternehmen getätigt. Zwischenzeitlich hat sich die Bundesregierung auf eine Ausweitung der Energiehilfen für Unternehmen geeinigt. Der Energiekostenzuschuss 1 wird – mit einer eigenen Antragsphase für das 4. Quartal – bis Ende des Jahres 2022 verlängert.
Mit dem Energiekostenzuschuss 2 werden Unternehmen ab 2023 entlastet. Erste Eckdaten zu dieser Fördermaßnahme wurden bereits in einer Pressemitteilung kommuniziert:
Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von € 3.000 bis € 150 Mio. ausbezahlt werden.
Förderungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023
Insgesamt gibt es 5 Förderstufen – in den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von € 4 Mio. entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindestenergieintensität für Betriebe über max. € 700 Umsatz.
In der Stufe 1 wird die Förderintensität von 30 auf 60 % verdoppelt – für Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.
In der Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehr-
kosten von Energie gefördert werden.
Antragstellung:
Die Antragstellung ist über den Fördermanager der aws vorzunehmen!
Unternehmen müssen folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:
In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, vor allem im Zusammenhang mit Gewinnen. Steuerliches Wohlverhalten, eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024) sowie Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden zählen zu den Förderbedingungen. Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.
Die bisherige Zwischenbilanz zeigt, dass sich rund 87.000 Unternehmen für den Energiekostenzuschuss 1 vorangemeldet haben.
Derzeit wurden bereits 1.715 Anträge gestellt und € 5 Mio. wurden im Rahmen des Energiekostenzuschusses 1 an die Unternehmen ausbezahlt.
Raml und Partner, 21.02.2023
DIE STEUERPRESSE
AUSGABE 4
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