MÜSSEN VEREINE STEUERN BEZAHLEN?

Österreich soll das Land der Vereinsmeier sein. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich laut Freiwilligenbericht 2019 ca. 2,6 Mio. Menschen in Vereinen engagieren. Einige davon müssen sich überlegen, ob der Verein Steuern abführen müsste, für die diese Personen in deren Funktionen haften würden.

In Österreich kann eine Reihe von Steuern in Betracht kommen, wobei die Steuerfreiheit eines Vereins grundsätzlich in dem jeweiligen Gesetz geregelt sein muss. Explizit zu nennen sind hier die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende und die Werbeabgabe.  

Körperschaftsteuer

Der Verein ist rechtlich, wie auch z.B. die GmbH eine Körperschaft, sodass der Gewinn mit Körperschaftsteuer besteuert wird. Allerdings gibt es im Körperschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung für Körperschaften, die der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. 

Allerdings ist nicht zwingend der ganze Verein befreit, sondern ist auf die Art der Einnahmenerzielung zu achten. Während der ideelle, „innere“ Bereich (wie echte Mitgliedsbeiträge, Spenden,…) von allen Steuern befreit ist, kann es bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu einer Steuerpflicht kommen. 

Bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterscheidet man zwischen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Betrieb. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb (z.B.: Theateraufführung eines Theatervereins, Eintritt zu einer Sportveranstaltung, …)  ist von der Körperschaftsteuer befreit. Der entbehrliche Hilfsbetrieb (z.B.: kleines Vereinsfest, Flohmarkt, …) ist körperschaftsteuerpflichtig, wobei für die Gewinne eine Freigrenze von EUR 10.000,- pro Jahr besteht. 

In Österreich kann eine Reihe von Steuern in Betracht kommen, wobei die Steuerfreiheit eines Vereins grundsätzlich in dem jeweiligen Gesetz geregelt sein muss.

Explizit zu nennen sind hier die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende und die Werbeabgabe.  

Körperschaftsteuer

Der Verein ist rechtlich, wie auch z.B. die GmbH eine Körperschaft, sodass der Gewinn mit Körperschaftsteuer besteuert wird. Allerdings gibt es im Körperschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung für Körperschaften, die der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. 

Allerdings ist nicht zwingend der ganze Verein befreit, sondern ist auf die Art der Einnahmenerzielung zu achten. Während der ideelle, „innere“ Bereich (wie echte Mitgliedsbeiträge, Spenden,…) von allen Steuern befreit ist, kann es bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu einer Steuerpflicht kommen. 

Bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterscheidet man zwischen dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Betrieb. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb (z.B.: Theateraufführung eines Theatervereins, Eintritt zu einer Sportveranstaltung, …)  ist von der Körperschaftsteuer befreit. Der entbehrliche Hilfsbetrieb (z.B.: kleines Vereinsfest, Flohmarkt, …) ist körperschaftsteuerpflichtig, wobei für die Gewinne eine Freigrenze von EUR 10.000,- pro Jahr besteht. 

Raml und Partner, 21.02.2023