Durch Änderungen der Reisegebührenvorschrift (RGV) und der ab 2025 neuen Kilometergeldverordnung (KmGV) wurden folgende Reisekosten erhöht und gestalten sich ab 2025 wie folgt:
Kilometergeld
Die letzte Anpassung der Höhe des Kilometergeldes in Österreich erfolgte im Jahr 2008. Die Anschaffungskosten sowie Erhaltungskosten von KFZ steigen stetig, sodass eine Erhöhung des Kilometergeldes aus unserer Sicht schon längst überfällig war. Ab 1.1.2025 wird das Kilometergeld auf EUR 0,50 pro Kilometer erhöht. Dies gilt nun einheitlich für Beförderungsmittel wie PKW, Motorrad, Fahrrad oder E-Bikes. Gleich bleibt, wer sein KFZ unter 50% betrieblich verwendet, dem steht es frei, das amtliche Kilometergeld für betriebliche Fahrten oder die anteiligen nachgewiesenen Kosten, anzusetzen. Voraussetzung sind das Führen eines Fahrtenbuches oder geeignete Unterlagen zum Nachweis (vgl § 2 KmGV). Mit dem amtlichen Kilometergeld sind sämtliche Aufwen-
dungen für das KFZ abgegolten. Wer sich also für das Ansetzen des amtlichen Kilometergeldes entschieden hat, kann keine weiteren höheren Ausgaben mehr geltend machen. Durch das Kilometergeld sind unter anderem folgende Ausgaben abgegolten: Absetzung für Abnut- zung, Treibstoffkosten, Servicekosten, Steuern, Gebühren, Navigationsgerät, Schneeketten, Versicherung, Mitgliedsbeitrag sowie Finanzierungskosten.
Zusammengefasst:
EUR 0,50 pro Kilometer für PKW / Motorrad / Fahrrad /
E-Bike (statt zb EUR 0,42 bei PKW)
EUR 0,15 pro Kilometer für mitbeförderte Personen
PKW / Motorrad bis maximal 30.000 Kilometer pro Jahr
Fahrrad / E-Bike bis maximal 3.000 Kilometer pro Jahr
Tipp:
Wenn der Arbeitgeber kein oder weniger als das amtliche Kilometergeld ausbezahlt, so kann die Differenz als Werbungskosten im Zuge der Veranlagung angesetzt werden.
Nächtigung:
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nächtigungsgeldes ist, dass eine tatsächliche Nächtigung vorliegt und diese auch mit Aufwendungen verbunden ist. Der Nächtigungsaufwand umfasst die Nächtigung sowie die Kosten für ein Frühstück. Bei den Übernachtungs-
kosten gilt anders als bei den Taggeldern die Regel: sollten höhere Kosten anfallen, so können diese mit einem Nachweis einer ordnungsgemäßen Rechnung steuerlich angesetzt werden.
Zusammengefasst:
EUR 17,00 pro Nacht (statt EUR 15,00 pro Nacht)
Auslandsdiäten bleiben unverändert

Taggelder
Weitere Anpassungen betreffen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inland, die ebenfalls angehoben wurden. Für eine steuerliche Anerkennung sind exakte Aufzeichnungen erforderlich. Diese müssen Angaben zum Tag der Reise, Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr, Reiseziel, Ort und Zweck der Reise enthalten. Dies im Fahrtenbuch mitzuführen ist meist die praktischste Lösung. Eine Reise gilt als betrieblich veranlasst, wenn man sich mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt, die Reise länger als drei Stunden (im Inland) dauert, und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Allfällige nachweisbare höhere Kosten finden steuerlich keine Anerkennung.
Zusammengefasst:
EUR 30,00 pro Tag bzw EUR 2,50 pro Stunde
(statt EUR 26,40 pro Tag bzw EUR 2,20 pro Stunde)
Auslandsdiäten bleiben unverändert