Risikocheck für Vereine

Haben Sie sich schon mal überlegt ob Ihr Verein auch wirklich ein begünstigter Verein im Sinne des Abgabenrechts ist? Die Grundvoraussetzungen muten simpel an, müssen aber alle zutreffen! Demnach braucht es zu aller erst ein- en begünstigten Zweck, der nicht nur am Papier steht, sondern auch gelebt und ausschließlich und unmittelbar gefördert wird.Dieser Zweck ist entweder gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur. Die Erfüllung dieses Zweck- es muss in den Statuten niedergeschrieben werden und muss der tatsächlichen Geschäftsführung entsprechen. Zudem hat die Förderung des begünstigten Zwecks auss- chließlich und unmittelbar zu erfolgen – nur untergeord- nete Nebenzwecke sind erlaubt und die Mittelverwend- ung ist auf den begünstigten Zweck gerichtet (Stichwort: SparsameVerwaltung vs übertriebene Selbstdarstellung). Wenn Sie sich jetzt fragen was denn jetzt gemeinnützig ist, sagt der Steuergesetzgeber die Förderung der Allgemein- heit, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.

Alles klar?
Hinsichtlich der Statuten, gilt nicht das Credo – Papier ist geduldig. Es müssen vielmehr genau jene Zwecke sowie ideelle und materielle Mittel zur Erreichung des Zweckes angeführt sein und eben auch tatsächlich gelebt werden. Sind die Statuten fehlerhaft können sie teilweise auch noch rückwirkend in die Vergangenheit geändert werden, aber leider nicht alle Klauseln.

Checken Sie insbesondere mal Ihre Auflösungsbestimmung – hier tut sich immer wieder eine Fehlerquelle auf, denn diese kann nur in die Zukunft gerichtet korrigiert werden.

Weiterer Tipp, wenn Sie an Ihre Statuten denken, verwenden Sie als Basis am besten die Musterstatuten vom Finanzministerium, denn die Musterstatuten des Bundesministeriums für In- neres (BMI) entsprechen nicht immer den steuerlichen Voraussetzungen.
Wollen Sie auf Nummer sichergehen? Dann schicken Sie uns Ihre Statuten und wir beleuchten auch allfällige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und deren steuerli- chen Auswirkungen. Das zahlt sich in den meisten Fällen durchaus aus, denn immerhin haften die Obfrauen und Obmänner mit dem privaten Vermögen.

Raml und Partner, 15.06.2022