Für Umsätze die an Ist-Versteuerer ausgeführt werden, gilt als zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet ist. Ein sofortiger voller Vorsteuerabzug kann jedoch trotzdem zustehen, wenn die Vorsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers übergerechnet wird.
Klingt kompliziert – ist es auch, somit alles der Reihe nach:
Als Ist-Versteuerer werden typischerweise Einnahmen-Ausgaben-Rechner bezeichnet. Es wird auf den Zahlungszeitpunkt abgestellt – relevant ist somit ausschließlich die Zahlung. Erbringt ein Ist-Versteuerer eine Lieferung oder Leistung muss erst die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn dieser Umsatz bezahlt worden ist. Bezieht ein Ist-Versteuerer eine Lieferung oder Leistung steht der gänzliche Vorsteuerabzug erst bei Bezahlung zu. Anders verhält es sich bei einem Soll-Versteuerer, hier entsteht die Umsatzsteuerschuld aber auch der Vorsteuerabzug bereits mit vereinbartem Entgelt (=Rechnung). Auf eine Zahlung kommt es nicht an.

Beispiel:
Es wird eine Maschine angeschafft von EUR 10.000 plus der Umsatzsteuer von EUR 2.000 (20%). Vereinbart wird eine Anzahlung von EUR 2.000 und eine monatliche Ratenzahlung (10x) von EUR 1.000. Eine Vorsteuer in Höhe von EUR 333,33 (EUR 2.000/1,2×0,2) kann demnach von der Anzahlung gezogen werden und jeweils mit den laufenden Monatsraten in Höhe von EUR 166,67 (EUR 1.000/1,2*0,2). Nach Zahlung der letzten Rate sind somit die gesamten EUR 2.000 an Vorsteuer rückerstattet. Es ist leider ein Irrglaube, dass bei Bezahlung des Umsatzsteuerbetrages auch der Vorsteuerabzug zusteht. Der volle Vorsteuerabzug kann nur dann erfolgen, wenn eine Vorsteuerüberrechnung erfolgt. Oftmals wird bei Ratenzahlungen die Höhe der Umsatzsteuer als Anzahlung bereits abgegolten. Demnach erhalten die Lieferanten, die in der Regel Soll-Ver-
steuerer sind, zumindest einen Zahlungsbetrag in Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer.
Was ist also eine Vorsteuerüberrechnung?
Bei einer Vorsteuerüberrechnung wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung die gesamte Vorsteuer erklärt. Anstatt die Vorsteuer jedoch mit der eigenen Umsatzsteuer gegenzurechnen oder rückzahlen zu lassen, wird dieser Vorsteuerbetrag im Rahmen eines Überrechnungsantrages auf das Abgabenkonto des Lieferanten übertragen. Dieser Antrag wird über Finanzonline gestellt. Bei einer Überrechnung muss immer sichergestellt werden, dass sich auch ausreichend Guthaben am Abgabenkonto befindet.
Weiter im Beispiel: Wird die Vorsteuer von EUR 2.000 übergerechnet, kann zum Zeitpunkt der Anzahlung bereits der volle Vorsteuerabzug durchgeführt werden. Die Vorsteuer wird nicht ausbezahlt oder gegengerechnet, sondern auf das Abgabenkonto des Lieferanten übertragen. Es verbleibt die Begleichung des Restbetrages von EUR 8.000 (EUR 10.000 minus EUR 2.000 Anzahlung). Sind Sie also ein Ist-Versteuerer ist auch bei Ratenzahlung immer nur ein Vorsteuerabzug in Höhe der gezahlten Rate möglich. Eine Ausnahme besteht nur wenn die Umsatzsteuer des Lieferanten im Wege einer Vorsteuerüberrechnung beglichen wird, dann kommt es zum sofortigen Vorsteuerabzug.