Der Handel mit Finanzprodukten und Spekulationsobjekten jeder Art über Trading-Plattformen oder -Apps erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Viele, die über solche Broker zum Teil exzessiven Handel betreiben sind sich allerdings der steuerlichen Folgen nicht bewusst. Allgemein lässt sich beobachten, dass es insbesondere drei weit verbreitete Mythen rund ums Trading gibt, mit denen wir in diesem Artikel nun aufräumen möchten.

Mythos 1:

„Ich habe nichts zu versteuern, weil ich mir nie etwas aufs Privatkonto ausbezahlt habe“. Diese Annahme ist leider falsch: Gewinne sind entstanden, also realisiert, wenn ich die Verfügungsmacht über den Gewinn habe. Anders gesagt, wenn ich jederzeit die Möglichkeit habe, mir dieses Geld auszahlen zu lassen. Ein einfacher Vergleich mit einem Sparbuch schafft hier Klarheit. Auch hier wird mir von den verbuchten Zinsen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl ich die Zinsen nicht tatsächlich behebe oder beheben kann.

Mythos 2:

„Ich trade über eine Plattform die unter dem Radar der österreichischen Finanz ist, davon erfährt niemand“ Auch hier liegt man falsch. Das Zauberwort Common Reporting Standard (CRS) hat den automatisierten Datenaustausch zwischen den Ländern in diesem Bereich enorm verbessert und die inländischen Steuerbehörden erfahren somit, dass es im Ausland Depots gibt. Wenn ausländische Kapitalerträge also „vergessen“ werden, erfolgt in der Regel die Aufforderung vom Finanzamt, diese zu erklären. Für eine Selbstanzeige und die damit einhergehende Straffreiheit kann es dann zu spät sein. Folglich ist nicht nur die Steuer an sich zu zahlen, auch ein Finanzstrafverfahren mit weitreichenden Folgen kann eingeleitet werden. Die Frist zur Meldung der ausländischen Kapitalerträge im Rahmen der allgemeinen Einkommensteuererklärung läuft bis 30. Juni des Folgejahres. Lässt man sich von einem Steuerberater vertreten und von diesem die Erklärung erstellen, gelten längere Fristen. 

Mythos 3:

„Auf meine Trading-Gewinne zahle ich immer nur 27,5% Flat Tax“ Sie werden es ahnen, auch das ist falsch. Der Sondersteuersatz von 27,5% gilt für Aktien (reali-
sierte Kursgewinne und Dividenden), Anleihen, Kryptowährungen oder verbriefte Derivate wie Zertifikate und Optionsscheine, die eine ISIN haben. Niemals gilt dieser Sondersteuersatz aber für unverbriefte Derivate wie Optionen, Forwards, CFDs (contract for difference, deutsch: Differenzkontrakt) oder Futures. Achtung: Aktien verlieren durch Anwendung eines Hebels steuerlich ihre Eigenschaft als Aktien und werden zu CFDs. Wenn Hebel also als lukrative Möglichkeit dienen ohne zusätzlichem eigenen Kapital höhere Renditen zu erwirtschaften, ist der steuerliche Nachteil nicht außer Acht zu lassen. Ebenso werden alle Short Selling-Vorgänge (Leerverkauf), also Käufe, bei denen auf fallende Kurse gesetzt werden als CFD gewertet und sind nicht sondersteuersatzfähig. Gilt der Sondersteuersatz nicht, kommt immer der progressive Einkommensteuersatz zu tragen, keine Flat Tax. Also ihr individueller Steuersatz zwischen 0 und 55 %. Vor allem bei Personen mit niedrigem Einkommen kann es bei diesen Finanzprodukten somit sogar zu weniger Steuer kommen als im Falle einer Flat Tax, welche die individuelle Einkommenssituation nicht berücksichtigt.

Tipp:
Behalten Sie unbedingt die  verschiedenen Positionen, die Sie handeln oder gehandelt haben bereits während dem Jahr gut im Auge. Für natürliche Personen sind Verlustausgleiche nämlich nur innerhalb bestimmter Grenzen und immer nur innerhalb des Kalenderjahres möglich. Mehr dazu, finden Sie in der nächsten Ausgabe.