In den letzten Wochen wurde politisch immer wieder eine Begünstigung einer Tätigkeit neben der Pension in Aussicht gestellt. Dies nehmen wir zum Anlass, um die Abzüge und Nachzahlungen bei einer Beschäftigung neben einem Pensionsbezug darzustellen.
Wenn eine Person Bezüge von zwei (oder mehreren) verschiedenen Unternehmen/Organisationen bezieht, ist jede Organisation verpflichtet einen Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Allerdings weiß eine auszahlende Stelle nicht, wieviel der/die Steuerpflichtige bei der anderen Stelle bezieht. Daher kann der Abzug nur anhand des einen Gehalts berechnet werden.
Im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung (in diesen Fällen Pflichtveranlagung) werden alle Einkünfte zusammengerechnet und daraus die Einkommensteuer berechnet. In der Regel führt dies durch den höheren Durchschnittssteuersatz oder da bei einem Dienstverhältnis keine Lohnsteuer einbehalten wurde, dazu, dass es im Zuge der Veranlagung zu einer Nachzahlung kommt. Eine Nachzahlung im Zuge der Sozialversicherungsbeiträge wird nicht stattfinden, da bei einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge nicht nachbemessen werden und bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze die Beiträge vom Arbeitgeber abgezogen werden.
Wenn eine Person eine Pension in der Höhe von brutto EUR 2.000,- monatlich bezieht und geringfügig (EUR 500,91 pro Monat) dazuverdient, ist mit einer Steuernachzahlung in der Höhe von EUR 1.732,79 pro Jahr zu rechnen. Sollte die Pension brutto EUR 3.000,- betragen, ist bei einem geringfügigen Zuverdienst von einer Nachzahlung in der Höhe von EUR 2.064,48 auszugehen. Auf Stundenbasis würden bei einem geringfügigen Zuverdienst mit EUR 15,00/Stunde bei einer Bruttopension von EUR 2.000,00 nach Steuerzahlung EUR 11,17 übrig bleiben und bei einer Bruttopension von EUR 3.000,00 würden EUR 10,58 übrig bleiben.
Ein weiteres Problem ist, dass das Finanzamt bei einer Nachzahlung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung eine Vorauszahlung für das Folgejahr nach sich zieht. Es kann zu folgendem Fall kommen: Die Tätigkeit beginnt im Jänner des Jahres 01. Im September des Folgejahres wird man aufgefordert eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Im Zuge der Bescheiderstellung wird die Einkommensteuernachzahlung des Jahres 01 (EUR 1.732,79) festgesetzt und gleichzeitig drei Viertel der Vorauszahlung 02 (EUR 1.351,58). Somit kommt es bei einer geringfügigen Nebenbeschäftigung zu einer Zahlung in der Höhe von EUR 3.084,-. Darauf gilt es vorbereitet zu sein.
Raml und Partner, 21.02.2023
DIE STEUERPRESSE
AUSGABE 4
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